Silberburgstraße 121, 70176 Stuttgart
Tel.: 0711 51872280
Fax: 0711 51872281
E-Mail: recht@fasolt-waller.de
Vor einer Scheidung schreibt der Gesetzgeber das Trennungsjahr und den Trennungsunterhalt vor. Damit sollen beide Eheleute wirtschaftlich und materiell bis zur Scheidung abgesichert sein. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen keine Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt (mehr) besteht. Unsere
Experten für Familienrecht klären auf.
Damit beide Ehepartner in der Übergangszeit bis zur Scheidung angemessen versorgt sind, gibt es den Trennungsunterhalt. Der leistungsstärkere ist gegenüber dem wirtschaftlich schlechter gestellten Partner unterhaltspflichtig. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die finanzielle bzw. materielle Unterstützung nicht vom Wohlwollen eines Partners abhängig ist.
Die Höhe der Leistungen orientiert sich an den bisherigen Lebensverhältnissen während der Ehe. Der Lebensunterhalt des zum Unterhalt verpflichtete Ehepartners darf allerdings nicht gefährdet sein, daher sind die Selbstbehaltsgrenzen zu beachten.
Wichtig: Der grundsätzliche Anspruch entsteht, sobald die häusliche Gemeinschaft aufgelöst und die Partnerschaft beendet wird. Vorher muss die unterhaltspflichtige Person jedoch zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Zahlung des Trennungsunterhalts aufgefordert werden. Das sollte zeitnah erfolgen, denn ein rückwirkender Anspruch besteht maximal für den aktuellen Monat.
Wenn Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, muss dieser bis zur Rechtskraft der Scheidung geleistet werden. Der Anspruch endet nicht mit dem Ablauf des Trennungsjahres, sondern mit einem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Das kann bei einer einvernehmlichen Scheidung zwischen 6 und 12 Monate dauern, bei strittigen Scheidungen auch deutlich länger.
Es gibt einige Situationen, aus denen sich kein Anspruch auf Trennungsunterhalt ableiten lässt. Unterhaltspflichtige sollten daher immer wieder prüfen, ob sich die Anspruchsgrundlage verändert hat.
Die Verpflichtung zur Leistung von Trennungsunterhalt besteht nur, solange nicht beide Partner über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sinkt oder die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten steigen, entfällt der Anspruchsgrund häufig. Entscheidend ist hierbei ein Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle.
Bei vergleichbarem Einkommen ist die Bagatellschwelle maßgeblich: Unterscheiden sich die Einkommen beider Ehepartner um weniger als 10 Prozent, kann die Geltendmachung von Trennungsunterhalt als unangemessen abgelehnt werden.
Einem bisher erwerbslosen Partner kann nach Ablauf des Trennungsjahres die Pflicht auferlegt werden, für ein eigenes Einkommen zu sorgen (Erwerbspflicht). Ist die Person bereits erwerbstätig, hat aber nur ein geringes Einkommen, muss sie ggf. mehr arbeiten. Voraussetzung ist, dass dies nach ihren persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
Das ist u. a. dann der Fall, wenn es keine zu betreuenden Kinder unter 15 Jahren gibt und aufgrund des Alters oder der beruflichen Situation eine Arbeitsaufnahme möglich sein sollte. Spätestens drei Jahre nach der Trennung muss die ernsthafte Arbeitsplatzsuche nachgewiesen werden.
Ignoriert ein Ehepartner die Erwerbspflicht, entfällt ggf. der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Nach der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt und kann durch den nachehelichen Unterhalt abgelöst werden. Das geschieht durch einen separaten Antrag, der rechtzeitig gestellt werden sollte, um finanzielle Lücken zu vermeiden.
Wenn der Trennungsunterhalt nicht gezahlt wird, müssen Unterhaltsberechtigte die Erfüllung des Anspruchs schnellstmöglich gerichtlich durchsetzen, da dieser nach 3 Jahren verjährt. Wird der versäumte Trennungsunterhalt nach abgelaufener Verjährungsfrist gezahlt, kann der unterhaltspflichtige Partner das Geld später nicht zurückfordern.
Bei gerichtlicher Geltendmachung tritt die Verjährung erst 30 Jahre nach der Titulierung ein.
Es gibt Gründe im Verhalten des unterhaltsberechtigten Partners, die eine Forderung nach Trennungsunterhalt unangemessen erscheinen lassen (§ 1579 BGB). Die folgenden Situationen können daher ein Ausschlusskriterium darstellen, müssen es jedoch nicht.
Die unterhaltsberechtigte Person:
Wichtig: Eine kurze Ehedauer berechtigt nicht zur Verweigerung des Trennungsunterhalts, selbst wenn die Ehe nur wenige Wochen andauerte.
Ehepartner wollen sich häufig absichern und vereinbaren den Verzicht auf Trennungsunterhalt in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Auch wenn diese Vorgehensweise beliebt ist, bleibt sie dennoch rechtswidrig. Zwar kann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden, auf Trennungsunterhalt jedoch nicht (BGH 29.01.2014 Az.: XII ZB 303/13).
Trennungen sind emotional und wirtschaftlich belastend. Umso wichtiger ist es, sich über Ansprüche und Pflichten zum Trennungsunterhalt Klarheit zu verschaffen. Die Kanzlei Fasolt & Waller hat sich auf Trennungen, Scheidungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen spezialisiert. Wir wissen aus Erfahrung: Es ist ratsam, bereits bei der Trennung anwaltlichen Rat zu suchen, spätestens jedoch bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Trennungsunterhalt.
Nehmen Sie
Kontakt mit uns auf. Unsere
Experten für Familienrecht geben Ihnen eine individuelle Ersteinschätzung und begleiten Sie gerne bei den weiteren, notwendigen Schritten.
Fasolt & Waller Partnerschaft mbB
Silberburgstraße 121
70176 Stuttgart
Fasolt & Waller Partnerschaft mbB
Silberburgstraße 121
70176 Stuttgart
VERTRAUEN IST GUT. ANWALT IST BESSER.
Wir stehen Ihnen u. a. in Stuttgart, Bad Cannstatt, Esslingen, Fellbach, Filderstadt, Gerlingen, Kirchheim, Pforzheim und Zuffenhausen zur Verfügung.