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Eine einvernehmliche Scheidung ist vergleichsweise schnell, kostengünstig und emotional weniger belastend als ein strittiges Verfahren. Um von den Vorteilen profitieren zu können, müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem besteht auch bei einer einvernehmlichen Scheidung Anwaltspflicht. Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie von den Experten für
Familienrecht unserer
Kanzlei Fasolt & Waller.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine einvernehmliche Scheidung vorliegt, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere diesem zustimmt (§ 1566 BGB). Möchte nur ein Ehepartner die Ehe auflösen oder gibt es anderweitige Streitpunkte, die das Gericht entscheiden muss, spricht man von einer „strittigen Scheidung“.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus:
Ihre einvernehmliche Scheidung beginnt bereits mit dem Trennungsjahr. Danach folgen diese Schritte:
Tipp:
Der Versorgungsausgleich erfolgt im Regelfall von Amts wegen. War die Ehe jedoch nur von kurzer Dauer, ist der Antrag von einem Ehepartner erforderlich.
Ein großer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung ist die Kürze des Verfahrens:
Maßgeblich für das Scheidungsverfahren ist die Anerkennung des Trennungsjahres. Damit ist die emotionale, räumliche und wirtschaftliche Trennung der Eheleute gemeint, die mit getrennten Konten und meistens auch mit dem Verlassen der Ehewohnung verbunden ist. Sofern das Trennungsjahr im selben Haus absolviert wird, muss die Trennung von Tisch und Bett eindeutig sein. Die Parteien dürfen keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden.
Das Trennungsjahr soll den Ehepartnern die Möglichkeit geben, sich wieder zu versöhnen. Bleibt es beim Scheidungswunsch, ist sein Nachweis wichtig. Dazu wird der erste Trennungstag in den Scheidungsantrag eingetragen; ein Rückdatieren ist unzulässig.
Die einvernehmliche Scheidung ist die günstigste Möglichkeit, eine Ehe aufzulösen. Während das Einreichen des Scheidungsantrags dem Anwaltszwang unterliegt, können die Eheleute ihre gegenseitige Zustimmung zur Scheidung unter sich regeln (§ 114 FamFG). Daher genügt es, wenn ein Ehepartner einen Anwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt.
Außerdem können sich die Parteien die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten teilen. Andernfalls bleibt es bei der gesetzlichen Kostenfolge: Der Mandant trägt die Kosten seines Anwalts, die sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Beide Scheidungsparteien übernehmen hälftig die Gerichtskosten.
Wichtig ist: Wenn Eheleute sich dafür entscheiden, nur einen Anwalt hinzuzuziehen, ist er dennoch kein gemeinsamer Anwalt. Es ist einem Interessenvertreter gesetzlich verboten, in einem Scheidungsverfahren beide Beteiligte zu vertreten. Der Anwalt darf weder Informationen seines Mandanten preisgeben noch den anderen Ehepartner beraten. Andernfalls macht er sich strafbar und begeht u. U. Parteiverrat.
Der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner muss den Nachteil in Kauf nehmen, dass ihm keine Interessenvertretung zur Seite steht. Die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt setzt daher Vertrauen voraus.
Die Ehepartner sollten im Vorfeld festlegen:
Tipp: Treten unerwartet strittige Punkte auf, empfiehlt es sich, auch für den Ehepartner ohne Rechtsbeistand anwaltlichen Rat zu suchen.
Eine einvernehmliche Scheidung ist für die Ehepartner ebenso wie für deren Angehörige am wenigsten belastend. Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, profitieren Sie von einigen Vorteilen:
Unsere
Kanzlei Fasolt & Waller ist spezialisiert auf Trennungen, Scheidungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Gerne geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung zu Ihrer einvernehmlichen Scheidung.
Sprechen Sie uns am besten heute noch an.
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