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In einem Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, daher sind die Kosten für einkommensschwache Beteiligte oft nicht tragbar. Sie werden in familiären Angelegenheiten durch die Verfahrenskostenhilfe (VKH) und Beratungshilfe entlastet. Die Fachanwälte der FW-Kanzlei informieren Sie.
Ein Scheidungsverfahren kann
kostenintensiv sein. Wer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, kann gemäß
§ 76 FamFG
und
§ 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen sowie Beratungshilfe beantragen.
Als Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird die Prozesskostenhilfe (PKH) nur in familienrechtlichen Verfahren bezeichnet. Es handelt sich um staatliche Sozialleistungen, die es jeder Person ermöglichen, gerichtliche Ansprüche durchzusetzen oder sich zu verteidigen.
Die Hilfen sind an bestimmte Kriterien geknüpft. Dabei ist die Staatsangehörigkeit jedoch nicht relevant.
Das Besondere an einer einvernehmlichen Scheidung ist, dass ein Rechtsanwalt genügt, wenn beide Ehepartner zustimmen. Beansprucht der andere Ehepartner trotzdem eine anwaltliche Vertretung oder fehlt das Geld für die Gerichtskosten, kann auch hier Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Zusätzlich kann der Berechtigte einen Beratungshilfeschein beantragen. Mit dessen Hilfe kann die allgemeine Beratung eines Rechtsanwalts nahezu kostenfrei in Anspruch genommen werden, bevor das Verfahren eröffnet wird. Dazu dürfen vom Einkommen des Antragstellers nach Abzug aller Verbindlichkeiten und gewährten Freibeträge maximal 20 EUR übrigbleiben.
Wenn das Amtsgericht dem Antrag stattgibt, wird für die Beratung lediglich ein Eigenanteil in Höhe von 15 EUR fällig.
Die Verfahrenskostenhilfe setzt einige Bedingungen voraus (§ 114 ZPO):
Der VKH-Antrag ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem das maßgebliche Verfahren anhängig ist. Das erledigen unsere Rechtsanwälte gerne für Sie. Als Anlagen sind Nachweise und eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beizulegen.
Minderjährige können eine vereinfachte Erklärung abgeben (vgl. §1 Abs. 3, § 2 PKHVV).
Wichtig: Zum Zeitpunkt der Bewilligung müssen die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen (u. a. abgelaufenes Trennungsjahr).
Eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Verfahrenskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers. Um diese festzustellen, sind mehrere Schritte erforderlich:
Im ersten Schritt gilt es, das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen zu errechnen. Dazu werden vom Bruttojahreseinkommen
(Gehalt, Lohn, Überstunden, Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Unterhalt, Arbeitslosengeld etc.) die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgezogen.
Das Ergebnis wird durch zwölf geteilt und ergibt das gesuchte Monatsnettoeinkommen.
Wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, muss darlegen, wie sein Lebensunterhalt bestritten wird.
Vom ermittelten Monatsnettoeinkommen werden Abzüge vorgenommen:
Dazu kommen Unterhaltsfreibeträge, gestaffelt nach dem Alter der begünstigten Person:
Der Antragsteller hat — soweit es zumutbar ist — sein Vermögen einzusetzen (§ 90 SGB XII). Dazu kann beispielsweise auch der Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss durch eine andere Person gehören. Dafür kommt insbesondere der Ehepartner infrage. Nicht in Trennung lebende Eheleute haben gemäß
§ 1360a Abs. 4 BGB Anspruch darauf, sofern der Ehepartner den Betrag in einer Summe aufbringen kann.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Verfahrenskostenhilfeantrag sind erfüllt, wenn das Einkommen des Antragstellers geringer ist als die Summe der Freibeträge.
Wird die Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, erfolgt die Rückzahlung in maximal 48 Monatsraten. Einen möglichen Restbetrag übernimmt die Staatskasse (§ 115 Abs. 1 S. 4 ZPO). Wenn eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage gibt, steht dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe zu.
Wichtig: Das Gericht kann nach Abschluss des Verfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen und die Verfahrenskostenhilfe ggf. nachträglich widerrufen.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zwecks Stellungnahme der gegnerischen Scheidungspartei mit einer Kopie des Scheidungsantrags zur Verfügung gestellt. Dabei werden die Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation ausgenommen.
Nachdem die Stellungnahme vorliegt oder die gesetzte Frist abgelaufen ist, entscheidet das Gericht über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.
Erst nach der Bewilligung wird das
Scheidungsverfahren offiziell eröffnet.
Einkommensschwachen Personen, die sich ein Verfahren vor Gericht nicht leisten können, hilft u. U. die Staatskasse. Wer Verfahrenskostenhilfe wegen einer Scheidung oder Scheidungsfolgesachen beantragt, wird nach positiver Antragsprüfung bei den eigenen Gerichts- und Anwaltskosten unterstützt. Zur allgemeinen Anwaltsberatung kann ggf. zusätzlich die Beratungshilfe beansprucht werden.
In beiden Anträgen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Unsere
Experten für Familienrecht unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und selbstverständlich auch in Ihrem Scheidungsverfahren.
Kontaktieren Sie uns. Die Stuttgarter
Kanzlei FASOLT & WALLER setzt Ihre Ansprüche für Sie durch.
Fasolt & Waller Partnerschaft mbB
Silberburgstraße 121
70176 Stuttgart
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Wir stehen Ihnen u. a. in Stuttgart, Bad Cannstatt, Esslingen, Fellbach, Filderstadt, Gerlingen, Kirchheim, Pforzheim und Zuffenhausen zur Verfügung.