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Ehepartner sind über die Trennung hinaus füreinander verantwortlich. Ist einer der Partner wirtschaftlich bedürftig, besteht die Verpflichtung, Trennungsunterhalt zu zahlen. Unsere
Experten für Familienrecht erklären, wer unterhaltsverpflichtet ist, wie lange der Anspruch besteht und wann er entfällt.
Nach einer Trennung sollen beide Ehepartner einen gesicherten Lebensunterhalt haben und nicht vom guten Willen des finanziell leistungsstärkeren Partners abhängig sein. Dazu gibt es den Trennungsunterhalt
gemäß § 1361 BGB, der die Bedürftigkeit eines Partners voraussetzt. Derjenige, der weniger verdient, kann Unterhalt beanspruchen. Eine Voraussetzung ist, dass das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr (§ 1567 BGB) eingehalten wird. Dazu müssen die Eheleute die emotionale, räumliche und wirtschaftliche Trennung vollzogen haben.
Ist ein Paar nicht verheiratet, besteht in der Regel kein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ausnahme: eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Trennen sich verheiratete Eheleute, lassen sich aber nicht scheiden, können dennoch Unterhaltsansprüche entstehen. Die Unterhaltspflicht tritt beispielsweise ein, wenn ein Ehepartner ohne Unterstützung des Partners auf Sozialleistungen angewiesen wäre.
Wenn die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt erfüllt sind, gilt es, dessen Höhe zu bestimmen. Entscheidend dafür sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe und der sogenannte Halbteilungsgrundsatz.
Zuerst wird das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (inkl. Mieteinnahmen, Sonderzahlungen, Kapitalzinsen, Abfindungen, Schlechtwetter-/Kurzarbeitergeld, Kranken- oder Arbeitslosengeld) für jeden Ehepartner bestimmt. Das Ergebnis wird im Anschluss bereinigt, z. B. um:
Für den Bedarf an Trennungsunterhalt addiert man die bereinigten Nettoeinkommen. Die Hälfte des Ergebnisses ergibt den Bedarf des unterhaltsberechtigten Partners. Kann dieser den Betrag nicht selbst decken, muss der leistungsfähigere Partner den finanziellen Ausgleich (Trennungsunterhalt) übernehmen.
Der Unterhaltspflichtige muss finanziell in der Lage sein, den Trennungsunterhalt dauerhaft zu tragen. Er darf durch die Zahlung nicht selbst bedürftig werden. Um die Zahlungsfähigkeit zu ermitteln, hilft ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle. Diese weist den mindestens erforderlichen Selbstbehalt unter Berücksichtigung von 580 EUR Wohn- und Heizkosten aus. Entstehen höhere Kosten, müssen die folgenden Selbstbehalte angepasst werden (Stand 2024):
Tipp: Der unterhaltspflichtige Ehepartner wird steuerlich entlastet, da der Trennungsunterhalt entweder als Sonderausgabe (Realsplitting) oder als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung. Während die einvernehmliche Scheidung ein Jahr Trennungszeit erfordert, sind es bei der strittigen Scheidung drei Jahre. Uneinheitlich geregelt ist die Frage, ob sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt an der Dauer der Ehe orientiert. Wenn diese von kurzer Dauer war, ermöglicht
§ 1579 BGB die Verkürzung bzw. den Ausschluss der Unterhaltsverpflichtung. Das OLG Schleswig entschied dagegen, dass ein leistungsschwächerer Partner auch bei nur 6-wöchiger Ehe Anspruch auf Trennungsunterhalt habe (08.03.2001, Az. 13 UF 105/00).
Wird ein Verwirkungstatbestand erfüllt, besteht kein Trennungsunterhalt mehr oder nur ein verminderter Anspruch. Der Ehevertrag gehört jedoch nicht dazu. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt) lässt sich der Trennungsunterhalt nicht per Ehevertrag ausschließen oder befristen. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.
Anpassung der Anspruchsdauer z. B. bei:
Grundsätzlich ist jeder Partner nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, sich selbst um den Lebensunterhalt zu kümmern und dafür zu arbeiten (Erwerbsobliegenheit). Davon darf der Betroffene abweichen, wenn die Kinderbetreuung, das Alter oder eine Erkrankung ihn daran hindern. War ein Ehepartner bisher aufgrund der Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht erwerbstätig, tritt nach der Trennung nicht sofort die volle Erwerbsobliegenheit ein. Dann darf vor der beruflichen Neuorientierung das Trennungsjahr abgewartet werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, auch wenn Sie mit Ihrem Ehepartner eine außergerichtliche Lösung anstreben. Berücksichtigen Sie, dass sich Trennungsunterhalt nur einen Monat rückwirkend einfordern lässt. Machen Sie daher von der Möglichkeit Gebrauch, den Anspruch bereits bei der Trennung als Unterhaltstitel geltend zu machen. Weigert sich der Partner, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen, helfen wir Ihnen, Auskunftsklage zu erheben. Bleiben die Unterhaltszahlungen aus, setzen wir Ihr Recht durch.
Kontaktieren Sie die
Kanzlei Fasolt & Waller für ein Erstgespräch. Wir ermitteln Ihren Unterhaltsanspruch und empfehlen Ihnen die nächsten Schritte.
Fasolt & Waller Partnerschaft mbB
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