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Falls ein Kind nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann, besteht die Möglichkeit einer Adoption (§§ 1741-1766 BGB). Diese setzt voraus, dass das Jugendamt bzw. das Familiengericht zustimmen. Wer ein verwandtes oder fremdes Kind annehmen möchte, muss sich einer Eignungsprüfung unterziehen und einige Voraussetzungen erfüllen. Rechtliche Beratung ist bereits in der Anfangsphase empfehlenswert. Die Experten unserer Kanzlei Fasolt & Waller informieren Sie gerne über alles Wissenswerte rund um eine Adoption im In- oder Ausland.
Eine Adoption begründet zwischen ein oder zwei Personen und einem nicht leiblichen Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis. Gesetzlich ist das angenommene Kind einem leiblichen gleichgestellt. Es übernimmt den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Gegen diese und ggf. gegen deren leibliche Verwandte bestehen Sorgerechts-, Erb- und Unterhaltsansprüche.
Die rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie enden mit der Adoption. Eine Ausnahme bildet die Stiefkindadoption.
Bewerber sollten sich bewusst machen, dass es sich bei einer Adoption um eine bedeutsame Entscheidung handelt. Deren spätere Aufhebung ist im Interesse des Kindes unbedingt zu vermeiden (§§ 1760, 1771 BGB).
Nur wenn die zukünftigen Adoptiveltern und das Kind die Veränderungen als angenehm empfinden, können sie positiv in eine gemeinsame Zukunft starten. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist ein wachsendes Vertrauensverhältnis.
Besprechen Sie die Details des Adoptionsverfahrens frühzeitig mit unseren Experten im Familienrecht, z. B. die Wahl der Adoptionsvariante:
Eine Stiefkindadoption ist auch durch eine nicht verwandte Person zulässig, sofern sie in der Familie lebt.
Für eine Adoption innerhalb Deutschlands bewerben Sie sich bei einer zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder einer anderen anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle. Danach folgt die Eignungsprüfung, die im Inland ca. 9 Monate dauert. Bei positivem Bescheid lebt das Kind im ersten Jahr in Adoptionspflege bei Ihnen. Wird währenddessen eine stabile Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut, dürfen Sie die Adoption beantragen.
Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, muss das Verfahren von einer zugelassenen
Auslandsadoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden. Sofern es aus einem Herkunftsland des
Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) stammt, ist die Bescheinigung einer Fachstelle für Adoption notwendig.
Sobald ein Kind zur Adoption freigegeben ist, wird das Jugendamt automatisch dessen Vormund. Zur Beurteilung der Bewerber nimmt die Behörde eine Eignungsprüfung vor. Auf den Prüfstand gestellt werden die Motivation zur Adoption, Erziehungsstil und Konfliktfähigkeit, die Führungszeugnisse beider Adoptiveltern sowie die wirtschaftliche Situation. Ist das Kind noch keine 10 Jahre alt, stuft das Jugendamt die berufliche Tätigkeit beider Elternteile beispielsweise als kritisch ein.
Ihrer Bewerbung bei der Adoptionsvermittlungsstelle sollten Sie u. a. diese Unterlagen beifügen:
Ein Verfahren nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) fordert den potenziellen Adoptiveltern einiges ab. Umso wichtiger ist es, sich durch juristische Expertise unterstützen zu lassen. Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie in allen Fragen zur Adoption. Darüber hinaus sind wir in weiteren Fachgebieten für Sie da, z. B. im Erbrecht und Steuerrecht.
Lassen Sie sich von uns durch das Adoptionsverfahren begleiten. Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung der Kanzlei Fasolt & Waller im Familienrecht. Vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch. Diskretion ist für uns selbstverständlich.
Fasolt & Waller Partnerschaft mbB
Silberburgstraße 121
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VERTRAUEN IST GUT. ANWALT IST BESSER.
Wir stehen Ihnen u. a. in Stuttgart, Bad Cannstatt, Esslingen, Fellbach, Filderstadt, Gerlingen, Kirchheim, Pforzheim und Zuffenhausen zur Verfügung.